Satzung
§1 Name
Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Sophie-Charlotte-Gymnasiums Berlin-Charlottenburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin-Charlottenburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer "VR 16594 B" eingetragen. Postadresse des Vereins ist das Sophie-Charlotte-Gymnasium.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins besteht in der finanziellen und ideellen Unterstützung und Förderung des Sophie-Charlotte-Gymnasiums, besonders in der Förderung der Erziehung der Schülerinnen und Schüler des SCG.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Gewährung von Zuschüssen für die Anschaffung und Unterhaltung von Lehr- und Lernmitteln und Sportgeräten
- Förderung von schulischen Veranstaltungen wie z.B. Theateraufführungen, Musikdarbietungen, Klassenreisen und Studienfahrten
- Unterstützung der räumlichen Ausgestaltung des Schulgebäudes
- Förderung und Unterstützung der Kontakte zu Partnerschulen im In- und Ausland
Die dafür notwendigen finanziellen Mittel sollen aus Beiträgen und Spenden bereitgestellt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilliges Ausscheiden oder Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes. Der Austrittswunsch des Mitgliedes muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder nach zweimaligem Mahnen den Beitrag nicht entrichtet, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Personen:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
- und bis zu drei Beisitzern.
Die Mehrheit des Vorstandes darf nicht dem Kollegium des Sophie-Charlotte-Gymnasiums angehören. Dasselbe gilt für das Amt des bzw. der/des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern alle drei Jahre gewählt. Vorstand im gesetzlichen Sinne ist der Vorstand ohne die drei Beisitzer. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Vertretung gerichtlich und außergerichtlich erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtpauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Beratung des Jahresberichtes, der Jahresabrechnungen und der Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung zur Verwendung der Mittel; Näheres regelt die Geschäftsordnung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die jeweils gültige Geschäftsordnung
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen ist, beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller etwa noch bestehenden Verpflichtungen an das Sophie-Charlotte-Gymnasium mit der Auflage, dass es nur entsprechend dem Vereinszweck verwendet werden darf. Die Auflösung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Berlin-Charlottenburg, den 8. Mai 1996, geändert am 14. Mai 2001 und am 7. April 2011, geändert am 15.03.2016